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Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
Als Zitat hier wiedergegeben vom Bundesministerium der Justiz,
Telemediengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
Telemediengesetz (TMG)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
TMG
Ausfertigungsdatum: 26.02.2007
Vollzitat:
"Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)"
(1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
(2) Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie
2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003
zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten
von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).
(3) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert
durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Fußnote
Textnachweis ab: 1.3.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung
der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031) EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058) Beachtung
der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.2.2007 I 179 vom Bundestag beschlossen.
Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G iVm Bek. v. 1.3.2007 I 251 am 1.3.2007 in
Kraft getreten.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,
soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,
die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze
bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des
Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages
sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich
der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung
ein Entgelt erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen
ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts
noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt,
2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen
Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet
oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet
keine Niederlassung des Anbieters,
3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt,
insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten
ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl
von Nutzern erbracht werden,
5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren
oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder
des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder
einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe
oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der
folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation
dar:
a)Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder
der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name
oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild
eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und
insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der
Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 3 Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre
Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn
die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178
S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik
Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder
erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der
Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. 2Absatz
5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf
Verbraucherverträge,
3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung,
Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten,
4. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe,
soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch
elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschließlich Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG
des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien
von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über
den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für
gewerbliche Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel
8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung
der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung
einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und
111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge
anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.
(5) Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter,
der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen
ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen
Rechts, soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf
die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes
und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts,
des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde
einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
2. der öffentlichen Gesundheit,
3. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient
und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden
Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen
stehen. 2Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz
1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren
und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung
und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG
Konsultations- und Informationspflichten vor.
Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
§ 4 Zulassungsfreiheit
Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel
gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen
Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern
Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder
Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt
sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird,
die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe
d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr.
L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission
vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben
über
a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §
27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden,
die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien
oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen
zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke
müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als
solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie
klar und unzweideutig angegeben werden.
(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf
in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter
der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder
Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so
gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der
Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche
Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht
erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§ 7 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet,
die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen
oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen
nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit
des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis
nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 8 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz
übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt
und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert
haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem
Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung
des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung
dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung
im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert
werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung,
die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere
Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern
sie
1. die Informationen nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten
und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die
Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen
zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon
erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der
Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt
wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder
Sperrung angeordnet hat.
2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen
Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben
und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder
Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information
offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen
oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht
oder von ihm beaufsichtigt wird.
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung
solcher Dienste
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen
oder dienstlichen Zwecken oder
2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen
Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen
erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien
nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen
über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15
Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien
nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift,
die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer
eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene
personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz
oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien
bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der
Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke
abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien
nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften
für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten
nicht automatisiert verarbeitet werden.
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über
Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie
über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher
Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt
ist. 2Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung
des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener
Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter
sicherstellt, dass
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung
auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass
1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs
oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder
in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,
3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch
nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien
durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt
werden können und
6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation
des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
2An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, soweit
einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym
oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich
und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des
Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person
oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann
auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben
und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter
und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall
Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung,
zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes
oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
§ 15 Nutzungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben
und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien
zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). 2Nutzungsdaten sind insbesondere
1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung
und
3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme
verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke
mit dem Nutzer erforderlich ist.
(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung
von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter
hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach §
13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs
hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich
sind (Abrechnungsdaten). 2Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.
(5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung
mit dem Nutzer erforderlich ist. 2Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten
einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem
Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich
ist. 3Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte
Nutzungsdaten übermittelt werden. 4§ 14 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter,
Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer
in Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer
verlangt einen Einzelnachweis.
(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung
von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen
des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats
nach Versendung der Rechnung speichern. 2Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb
dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die
Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung
beglichen ist.
(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte
vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen
werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er
die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs
sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit dies
für Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich ist. Der Diensteanbieter
hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach
Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht
mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald
dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich
ist.
Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1
den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder
verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig verfügbar hält,
2. entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von einer dort
genannten Einwilligung abhängig macht,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über
eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
5. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1
oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig
löscht oder
6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den
Träger des Pseudonyms zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
Quellenangaben und weiterführende Informationen:
Bundesministerium der Justiz, Telemediengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.htmlBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
http://www.bmwi.de/WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Telemediengesetz:
http://de.wikipedia.org/wiki/TelemediengesetzWIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Teledienstedatenschutzgesetz: